Archiv für August 2009
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16.7.2009 über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.
Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.
(Quelle: PM des BGH zu den Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009).
Fazit:
Das in der Sache sicherlich zutreffende Urteil des BGH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH zu diesem Themenkreis. Der Legostein hat bereits eine jahrzehntelange Rechtsprechungstradition, bei welcher es u.a. auch um die Frage der Quasi-Verlängerung eines Musterschutz mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts, also über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ging (Klemmbausteine III; GRUR 2005, 349, 352). Der BGH hätte sich vorliegend in Widerspruch zu dieser Linie gesetzt, wenn er über den Umweg des Markenrechtes eine Aufrechterhaltung dieses Schutzes mittels 3-D-Marke anerkannt hätte.
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Bei der Bildmarke „Sportboote“ handelt es sich um eine Bildmarke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 41 eingetragen wurde.
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Burgbrunnen, Intertraction, HILLSTER, Regeny, Scorewerk, Winedream, Yoker, KEANOS, BoGiToys, Fitura