Archiv für Januar 2010

Markenrechtsstreit zwischen Apple & Fujitsu steht bevor

Fujitsu will Apple die Markenrechte am iPad streitig machen. In den USA hat der japanische IT-Hersteller 2003 einen mobilen Computer für Lebensmittelgeschäfte herausgebracht: Den Fujitsu iPAD.

Fujitsu prüft einen Markenrechtsstreit mit Apple um die Marke iPad. Der japanische IT-Konzern hat 2003 die Markenrechte in den USA für einen mobilen Computer beantragt, mit dem Lebensmittelgeschäfte ihre Lagerbestände verwalten können. Apple hatte sein Tablet am 27. Januar 2010 unter dem Namen iPad in den USA vorgestellt.

Über den Antrag Fujitsus beim US-Patentamt wurde noch nicht abschließend entschieden. Mag-Tech, ein IT-Security-Unternehmen aus Kalifornien, hatte schon früher versucht, sich die Marke iPad zu sichern. Daher war Fujitsus Antrag Anfang 2009 bereits als abgelehnt eingestuft worden. Im Juni 2009 erneuerte Fujitsu aber seinen Markenantrag. Im Folgemonat hatte Apple dann begonnen, sich die Marke international zu sichern.

“Nach unserem Verständnis gehört uns der Markenname”, sagte Fujitsu-Sprecher Masahiro Yamane der New York Times. Fujitsu sei über den Plan von Apple informiert gewesen, ein Gerät unter dem Namen iPad auf den Markt zu bringen, und habe mit seinen Anwälten bereits die nächsten Schritte beraten. “Mobilität ist auch für das iPad von Fujitsu ein Schlüsselwort”, sagte Yamane. “Mit dem iPad muss der Arbeitnehmer nicht ständig wieder zum Computer laufen. Er hat alles immer direkt vor sich.” Apple habe sich noch nicht mit Fujitsu in Verbindung gesetzt, um die Markenrechtsfrage zu verhandeln, hieß es weiter aus dem Unternehmen.

Der Fujitsu iPAD 100-20 war mit einem Intel-PXA-270-Prozessor, Microsoft Windows CE .NET 5.0, 802.11 b/g-WLAN, Bluetooth v1.2 und einem Laserscanner für Strichcodes ausgestattet.

In anderen Ländern ist die Marke iPad auch bereits vergeben. So verkauft Siemens ein Kfz-Teil als iPad. Coconut Grove, ein kanadischer Dessousanbieter, verwendet den Namen für gepolsterte Büstenhalter.

GOLEM.de – IT-News für Profis   http://www.golem.de/1001/72728.html

Kooperationspartner Anwalt sofort teilt mit:

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete.

Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das zweite Klageverfahren betraf die Buchstabenfolge CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” steht für der kyrillische Schreibweise der früheren UdSSR.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke unter anderem mit dem Aufdruck CCCP.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof den jeweils Beklagten Recht gegeben.

Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen.

In den markenrechtlich geschützten Bezeichnungen DDR und CCCP sehen die Verbraucher keinen Hinweis auf die Herkunft des Produktes. Sie sehen darin eher ein dekoratives Element. Dekorative Elemente wie die angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten begründen daher keinen Markenrechtschutz.

 Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP

Kanzleitipp www.anwaltsofort-halle.de :

Markenrechte werden vor allem in Internet immer wieder zum Thema teurer rechtlicher Auseinandersetzungen. In diesem Fall wäre, wenn der Kläger für die Marke DDR recht gehabt hätte, sogar die Bedruckung und der Vertrieb von DDR Fahnen untersagt gewesen. Staatswappen und Staatsbezeichnungen sollten daher generell keinen Markenrechtschutz verdienen. Sie sind Ausdruck einer Identität mit dem jeweiligen Staat. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass es zum Markenrechtschutz nicht genügt, wenn reine dekorative Elemente die Marke beschreiben.