Archiv für April 2010
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2010, Az.: T-344/07, die beantragte Wortmarke als Gemeinschaftsmarke „Homezone“ für eintragungsfähig erklärt. Der Begriff „Homezone“ der sprachgedanklich mit der Vorstellung eines Ortes oder geografischen Punktes bezeichnet werden kann, ist nicht beschreibend für Kommunikationsdienstleistungen. Es fehlt in an einem unmittelbaren und konkreten Bezug, den die betreffenden Verkehrskreise ( der verständige Dritte ) zu den Waren-und Dienstleistungen der Kommunikationsbranche herstellen können.
An diesem Urteil sieht man wieder deutlich die Gratwanderung der Eintragungsfähigkeit dieser Wortmarke. Insoweit kann eine Verwendung dieses Begriffs in Deutschland ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Abmahnungen führen.
Erstellt vom Kooperationspartner: www.anwaltsofort-halle.de
Die Nikator Ltd. wurde beauftragt, die Marke „ ALLSTORES “ zu verkaufen. Diese Marke ist hervorragend geeignet, vielfältige Produkte und Dienstleistungen über ein Internetportal zu vertreiben.
Dazu ist die Errichtung eines Online-Shops oder einer virtuellen Einkaufsstadt z.B.: Outletstores denkbar.
Bereits der Name „ ALLSTORES „ deutet auf das Produkt hin, welches die Vereinigung zwischen mehreren Waren und/oder Shops impliziert: „ ALLSTORES „ - Alles unter einem Dach. Somit entfallen teure Werbe- und Marketingmaßnahmen.
Bei der Marke „ ALLSTORES “ handelt es sich um eine Wortmarke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klasse 35 in 2006 eingetragen und auch genutzt wurde. Die Marke kann in interessierten Kreisen als bekannt eingestuft werden. Mit der Marke erhält der Käufer die Domains .de, .ch, .at, .fr und .eu. Ebenso könnte ein bestehendes Shopsystem übergeben werden.
Die NIKATOR Ltd., welche mit dem Verkauf und der Vermarktung der Marke beauftragt wurde, hat sich auf den Handel mit benutzten und unbenutzten Marken spezialisiert. Diese können sofort auf den Käufer übertragen und von diesem eingesetzt werden. Die NIKATOR Ltd. bietet unter anderem auch folgende Marken zum Kauf an:
Burgbrunnen, vitajoy, fitura, HILLSTER, Regeny, SPRED, Yoker, Yakumo, Winedream und viele Andere.
Es ist fast immer sinnvoll, sein Unternehmen zu einer Marke weiterzuent- wickeln. Denn Marken faszinieren, statten Produkte mit Werten aus, wecken Begehrlichkeiten und geben einem Unternehmen ein Gesicht. Mit einer Marke kann man gezielt das eigene Unternehmen profilieren, was die eigene Bekanntheit und den Umsatz steigert. Zugleich schützt eine eingetragene Marke vor Nachahmern. So wird das eigene Unternehmen zu einer Marke, ein Leitfaden in sieben Schritten.
Schritt 1: Definition einer Markenbotschaft
Schritt 2: Namensentwicklung
Schritt 3: Markenrecherche
Schritt 4: Definition der Farbwelten (Corporate Design und Branding)
Schritt 5: Anmeldung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt
Schritt 6: (Neu-)Definition des Marketing-Mixes
Schritt 7: Marken(erfolgs)kontrolle
Den vollständigen Artikel lest ihr hier:
http://business-blog.t-online.de/wie-mache-ich-aus-meinem-unternehmen-eine-marke/16#more-16
Am 30. Januar 2003 meldet die Audi AG die Marke “Vorsprung durch Technik” für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, die nicht aus dem Automobilbereich stammen, als Gemeinschaftsmarke an. Der Erstprüfer des Harmonisierungsamtes und eine Beschwerdekammer wiesen die Anmeldung für den größten Teil der Waren und Dienstleistungen zurück. Die Zurückweisung wurde durch das Europäische Gericht bestätigt. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die angesprochenen Verbraucher die Anmeldung lediglich als Werbeslogan auffassen würden und nicht als Marke.
Sieben Jahre nach der Markenanmeldung erteilte der Europäische Gerichtshof dieser Argumentation eine klare Absage. Die Tatsache, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehle.
Im Gegensatz zu den weitaus meisten Entscheidungen, beurteilte der EuGH die Unterscheidungskraft der Marke “Vorsprung durch Technik” selbst. Er kam zu dem Schluss, dass die Aussage sehr wohl schutzfähig für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei.
Die eindeutigen Worte des Europäischen Gerichtshofes sollten dazu führen, dass zukünftig Slogans leichter als Marke geschützt werden können. Dies ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung: Diese verfügen in den seltensten Fällen über die finanziellen Mittel, um einen Slogan so bekannt zu machen, dass er aufgrund seiner Bekanntheit eingetragen wird.
(Quelle: www.absatzwirtschaft.de & http://www.taylorwessing.com/de/aktuelle-news/details/vorsprung-durch-technik-taylor-wessing-siegt-fuer-audi-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-2010-02-18.html )