Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2010, Az.: T-344/07, die beantragte Wortmarke als Gemeinschaftsmarke „Homezone“ für eintragungsfähig erklärt. Der Begriff „Homezone“ der sprachgedanklich mit der Vorstellung eines Ortes oder geografischen Punktes bezeichnet werden kann, ist nicht beschreibend für Kommunikationsdienstleistungen. Es fehlt in an einem unmittelbaren und konkreten Bezug, den die betreffenden Verkehrskreise ( der verständige Dritte ) zu den Waren-und Dienstleistungen der Kommunikationsbranche herstellen können.

An diesem Urteil sieht man wieder deutlich die Gratwanderung der Eintragungsfähigkeit dieser Wortmarke. Insoweit kann eine Verwendung dieses Begriffs in Deutschland ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Abmahnungen führen. 

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