Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Eintragung einer Pralinenform als (dreidimensionale) Marke zulässig war oder die beantragte Löschung durchzuführen sei.
In der Vorinstanz war das Bundespatentgericht der Auffassung gewesen, dass die Pralinenform keine Unterscheidungskraft aufweise. Dies hatte das Bundespatentgericht damit begründet, dass der Verkehr allgemein in der Form der Ware keinen Herkunftsnachweis sehe. Auch in diesem konkreten Fall sei dies nicht gegeben. Bei Pralinen ist die Kugelform eine häufig verwendete Form. Auch die raspelige Oberfläche werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern wäre lediglich ein Hinweis auf darunter liegende Nuss- oder Mandelstücke.
Dar der BGH dieser Beurteilung zustimmte, kam es jetzt darauf an, ob die ROCHER-Kugel auf Grund einer Verkehrsdurchsetzung als Marke eintragungsfähig war.
Der Wert eines Markforschungsgutachtens ist nach Ansicht des BGH im konkreten Fall ausreichend für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung, während das Patentgericht eine noch höhere Bekanntheit gefordert hatte.
Der Markeninhaber Ferrero hatte ein Marktforschungsgutachten vorgelegt, das ihm im Ergebnis ein Durchsetzungsgrad von mindestens 62% bescheinigte, 62 % der Befragten haben jedenfalls die spezielle Praline einem bestimmten Unternehmen zugeordnet.
In einem veröffentlichten Beschluss vom 09.07.2009 (Az.: I ZB 88/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als dreidimensionale Marke die Rocher-Kugel für die Ware “Pralinen” schutzfähig ist.
Zusätzlich hat der BGH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des BGH ist zwar das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegegeben, das Bundespatentgericht hat aber zu Unrecht eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) verneint.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Taina Temmen: https://www.xing.com/net/pri70caaax/markenimage/markenartikel-478748/rocher-kugel-als-3d-marke-eintragsfahig-29410121/