Aufgepasst, liebe Markenfreunde! Der Copernikus hat es in sich!

Für die Dienstleistungen “Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z.B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten” darf er in das Markenregister eingetragen werden. Für andere beanspruchte Waren/Dienstleistungen – wie Magnetaufzeichnungsträger, Ton- und Bildträger, belichtete Filme, Druckereierzeugnisse, Fotografien – dagegen nicht.

Der Senat sieht – wie zuvor die Markenstelle des DPMA in ihrem Zurückweisungsbeschluss – in “Copernikus” hinsichtlich der erforderlichen Unterscheidungskraft diese eben nicht gegeben, soweit der Begriff für Waren beansprucht wird, die nicht allein technischen Charakter haben, sondern die auf alle Themenbereiche hinweisen, die mit dem Namensgeber Nikolaus Kopernikus in Verbindung stehen können.

Aha! Jetzt wissen wir es! Der thematische Bezug der beanspruchten Waren in ihrer Produktvielfalt ist ganz klar auf Kopernikus abgestimmt. Wir sind das vom Senat angesprochene “bekanntermaßen zu analytischer Betrachtung nicht neigende Publikum”, bei dem dann auch “der Gedanke, es könne sich um eine den Anbieter oder Hersteller kennzeichnende Angabe handeln, gar nicht erst aufkommt”. Daher:

“Copernikus” – teils schutzfähig, teils nicht.

Quelle: http://www.marken-recht.de/rspr/framerspr.html

 

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