Archiv für März 2011

Hier finden Sie eine Übersicht der Veranstaltungen, die das DPMA organisiert oder an denen es beteiligt ist.

Wenn Sie wissen möchten, auf welchen Messen das DPMA in diesem Jahr vertreten ist, klicken Sie bitte auf den Messekalender. Aktuelle Pressetermine und -informationen können auch Sie im Presseportal abrufen.

 

Termine 2011
Termin  Veranstaltung   Ort 
 

März 2011 

29.03.2011  DPMAdirekt – Workshop zur Online-Einreichung
 
TIZ Berlin 
30.03.2011  DPMAdirekt – Workshop zur Online-Einreichung
 
TIZ Berlin 
31.03.2011  Jenaer Vorträge zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Friedrich-Schiller-Universität Jena 
 

Mai 2011 

04.05.2011  Workshop Recherche in DEPATISnet
 
TIZ Berlin 
 

Juni 2011 

06.06.2011  Basiswissen Marke und Marken-Recherche im Internet
 
DPMA München 
22.06.2011  Workshop Recherche in DEPATISnet für Fortgeschrittene
 
TIZ Berlin 
 

Oktober 2011 

10.10.2011  Workshop Recherche in DEPATISnet
 
DPMA München 

Quelle: http://www.dpma.de/service/seminare_veranstaltungen/index.html

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Aus Anlass der Naturkatastrophe in Japan und ihrer dramatischen Folgen weist das Deutsche Patent- und Markenamt auf Folgendes hin:

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die aktuelle Situation in Japan im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren berücksichtigen.

Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung von Fristen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmt wurden. Gesetzlich bestimmte Fristen können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht verlängert werden. Insoweit verweist das Deutsche Patent- und Markenamt aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wer eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände in Japan unverschuldet versäumt, kann danach auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Er wird dann so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von der zuständigen Stelle im Einzelfall zu prüfen.

Bitte entnehmen Sie die genauen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen. Diese sind abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: http://www.ip-cube.com/2011/03/markenaemter-helfen-japanischen-firmen/

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Es gibt Marken, da kann man sich gar nicht vorstellen, wie diese verwendet werden sollen und wie daraus eine Marke werden soll. Aber dem jeweiligen Anmelder muss unterstellt werden, er habe sich dabei was gedacht. So auch bei der angemeldeten Wortmarke „Arschlecken24“ die für die Waren

„Schmuckwaren; Juwelierwaren; Armband- und Wanduhren; Druckereierzeugnisse; Papierwaren; Bierdeckel; Glas-, Porzellan-, Steingut- und Keramikwaren, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“

von Matthias Heinzelmann angemeldet wurden war.

Nachdem das DPMA bereits in zwei Bescheiden die Registrierung der Marke abgelehnt hat, wurde auch das BPatG noch bemüht, welches die Entscheidung des Amtes aber verständlicherweise bestätigte. Der Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten. Nun ist diese moralische Norm sicher weit auszulegen und im Wandel der Zeit sicher auch flexibel, aber zumindest an dieser Stelle haben die Richter des BPatG eine Grenze gezogen.
Und in der Begründung holen die Richter ganz weit aus:

„Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch, ist der im Markenwort enthaltene Imperativ bzw. Indikativ durch die in Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) erwähnte, inhaltlich, stilistisch und pragmatisch schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt geworden. Im Imperativ bzw. Indikativ wird der Markenbestandteil auch heute in der deutschen Umgangssprache (vgl. Pons, Dr. Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1997) als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen können. In dieser Eigenschaft hat das Markenwort wenig von seiner durch die gewählte derbe Form verursachten Schockwirkung eingebüßt und wird von einem beachtlichen Personenkreis nach wie vor als sittlich anstößig empfunden. „

Die Richter sahen als sittlichen anstößig, denn die angemeldete Wortbestandteil sind geeignet, eine Sexualpraktik zu beschreiben, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht.

Und solche vulgären Formulierungen dürfe nicht dadurch geadelt werden, dass Sie auf einer Markenurkunde mit dem Bundesadler veröffentlicht werden.

Unabhängig von der sittlichen Anstößigkeit stellt sich doch zumindest auch die Frage, wie diese Bezeichnung geeignet sein soll, ihrer Kennzeichnungsfunktion gerecht zu werden.

Quelle: http://www.ip-cube.com/2011/03/alecken24-in-der-vollversion-darf-keine-marke-sein/

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Mit dem Marken-Award zeichnen absatzwirtschaft – Zeitschrift für Marketing und der Deutsche Marketingverband (DMV) zum elften Mal Unternehmen für exzellente Leistungen in der Markenführung aus.

Über 1.000 Gäste aus Management, Marketing, Medien und Agenturen feierten heute Abend im Düsseldorfer Musical-Theater „Capitol“ die Verleihung des Marken-Award 2011 im Rahmen der „Night of the Brands“. Der Preis für die „Beste Neue Marke“ ging an True Fruits, eine junge Lebensmittelmarke, die das Segment der sogenannten Smoothies in Deutschland erst geschaffen hat. Der „Beste Marken Relaunch“ gelang der Deutschen Telekom, die ihren Markendschungel drastisch gelichtet hat und nun mit einer Marke um die Gunst der Kunden wirbt – dem „T“.  Die Fluglinie Air Berlin erhielt den Award für die „Beste Marken-Dehnung“ mit dem erfolgreichen Start in den Markt für Geschäftsreisende.

Durch die Preisverleihung führte Moderatorin Claudia Kleinert. Prominente aus Sport und Unterhaltung traten als Paten für die Nominierten in den einzelnen Kategorien auf. Sara Nuru (Germany’s Next Top-Model 2009), Kabarettist und Autor Vince Ebert sowie die Weltklasse-Hochspringerin Ariane Friedrich führten aus ihrer persönlichen Perspektive in die jeweiligen Themen ein.

Die Sieger des diesjährigen Marken-Award wurden von einer hochkarätig besetzten Jury in einem aufwändigen, mehrstufigen Bewerbungsverfahren ermittelt. „Der Marken-Award 2011 zeigt die ganze Breite der Markenführung und unterstreicht ihre Bedeutung für weite Teile der Wirtschaft. Mit True Fruits gewinnt ein mittelständisches Unternehmen, was die Jury besonders freut, und mit ‚Unser Norden‘ war erstmals eine Handelsmarke nominiert“, berichtet absatzwirtschaft-Chefredakteur Christoph Berdi. „Besonders viele Bewerbungen gab es in der Kategorie ‚Bester Marken-Relaunch‘. Das zeigt: In der glücklicherweise kurzen Wirtschaftskrise war offenbar Markenpflege das Top-Thema.“
 

Quelle: http://www.marken-award.de/ 

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Das Zürcher Handelsgericht hat eine Klage von Nestlé gegen Denner abgewiesen. Die von Denner angebotenen Kaffeekapseln, die in die Nespressomaschinen passen, verletzen keine Patente von Nestlé. Das Gericht brummte der unterlegenen Nestlé auch noch die Gerichtsgebühr von 12′000 Franken auf. Nestlé könnte den Entscheid aber noch ans Bundesgericht weiterziehen.

Leider werden durch den Gerichtsentscheid des Zürcher Handelsgerichts die Dennerkapseln trotzdem nicht gleich wieder in die Regale des Discounters zurückkehren, denn das St. Galler Handelsgericht erliess am 11. Januar eine superprovisorische Verfügung, die Denner den Verkauf der Kapseln sofort untersagte, und diese Verfügung steht trotz dem Zürcher Gerichtsentscheid immer noch. Es handelt sich hier um zwei verschiedene parallele Verfahren.

Denner wartet jetzt auf den definitiven Entscheid des St. Galler Handelsgerichts. Vielleicht aber hat der Zürcher Entscheid zugunsten von Denner – und zugunsten der vielen KonsumentInnen, die lieber günstigere Kaffeekapseln beziehen würden – eine Signalwirkung auch nach St. Gallen.

Wie kommt der Kaffee von der Kapsel in die Tasse? Zwei verschiedene Extraktionsverfahren.

Die RichterInnen des Zürcher Handelsgerichtes sahen keine Patentverletzung, da die Extraktionsbedingungen der Dennerkapsel anders funktionieren als in denen von Nespresso. Die Nespressokapseln bestehen gänzlich aus Aluminium und werden beim Einlegen in die Nespressomaschine durch den Mechanismus der Kaffeemaschine hinten aufgestochen und vorne mehrfach perforiert. Durch diese Öffnungen wird das Brühwasser sodann durch den in der Kapseln enthaltenen Kaffee geleitet. Im Dennersystem dagegen bestehen diese Öffnungen bereits in der Kapsel, erfordern also nicht das patentierte Öffnen durch die Nespressomaschine, die Kapsel besteht zudem aus PET und nicht aus Aluminium. Durch die bestehenden Öffnungen der Kapsel müssen sie auch einzeln luftdicht verpackt sein, damit sich das Kaffeearoma nicht verflüchtigt. Auch das im Gegensatz zu den Nespressokapseln, die in einfach Kartonschachteln ausgeliefert werden.

Denner hatte stets versichert, vor Produktionsbeginn der Kapseln durch die Firma Alice Allison SA, juristisch abgeklärt zu haben, dass keine Patentverletzung der Nespressokapseln vorliege.

Ramponiert Nestlé sein Image durch den verbitterten Kampf gegen günstigere Kapseln?

Es bleibt also nur zu hoffen, dass das St. Galler Handelsgericht bald eine Entscheidung trifft, und dass diese Entscheidung zu Gunsten der KonsumentInnen ausfällt. Nestlé scheut offenbar Konkurrenz und möchte seinen hochlukrativen Markt monopolistisch schützen.

Doch sollte Nestlé schlussendlich tatsächlich gegen die günstigen Kapseln von Denner gewinnen, und würde alleiniger Anbieter von Kaffeekapseln für das Nespresso-System bleiben, wäre es vermutlich ein Pyrrhussieg*, der Nestlé wohl viel an Kundenansehen kosten könnte und den Grosskonzern etwas unsympathisch und geldgierig erscheinen lässt. Eine Facebook-Kampagne “Bye bye Nestlé” im Stile von “Bye bye Billag” würde Nestlé sehr viel mehr kosten, als die paar Prozentpunkte Marktverlust an die günstigen Dennerkapseln.

 *Pyrrhussieg: Der Ausdruck geht auf König Pyrrhus von Epirus (319/318–272 v. Chr.) zurück. Dieser errang zwar einem Sieg über die Römer in der Schlacht bei Asculum (Süditalien) 279 v. Chr., verlor dabei aber praktisch sein ganzes Heer und fast alle seiner Soldaten, so dass er zurückkehren musste und nicht mehr gegen die Römer weiter ankämpfen konnte und wollte und den Satz äusserte: “Noch so ein Sieg, und wir sind verloren!”

Quellen: ”happy times”- http://bit.ly/hjJ8d8; www.nzz.ch; www.wikipedia.de

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Apple plant heimlich die Erweiterung des Produktsortiments und wird zukünftig neben dem  ICar – einem neuen Elektrofahrzeug – auch Lebensmittel anbieten und seinem Namen alle Ehre machen, in dem es eine neue Apfelsorte mit der Bezeichnung „Apple“ auf den Markt bringt.

Das iCar soll im Rahmen von Exklusivverträgen von einzelnen Energieproduzenten angeboten werden und jeweils nur mit dem Strom dieser Firmen betrieben werden können. Zusätzlichen werden Apps angeboten, mit denen die Geschwindigkeit reguliert werden kann oder sich das Scheinwerferlicht automatisch an den Fahrstil des Fahrers anpasst. Spaß beiseite – etwas erstaunlich ist die neue Markenanmeldung der Firma mit dem angebissenen Apfel für ihre Stammmarke „Apple“ vom 3. März 2011 beim Europäischen Markenamt (HABM) schon.

Die Anmeldung umfasst neben den Waren und Dienstleistungen, die für die Produkte von Apple üblich sind auch solche, die mit der Firma bisher wohl nicht in Verbindung gebracht wurden.

Hier kommt der amerikanischen Firma ein Unterschied zum heimatlichen Markenrecht zugute, denn im Gegensatz zu US-Markenrecht bedarf es bei einer Markenanmeldung in Europa keine konkrete Benutzungsabsicht hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der Anmelder kann seine Marke mind. für 5 Jahre (sog. Benutzungsschonfrist) für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen monopolisieren und Dritten die Verwendung untersagen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es auf Antrag Dritter zu einer Löschung mangels Benutzung kommen. In den USA muss der Anmelder dagegen bereits bei der Anmeldung die Absicht haben, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unter der Marke benutzen zu wollen und dies eidesstattlich  versichern. Spätestens nach 6 Jahren muss der Markeninhaber dem Amt aktiv nachweisen, dass er die Marke tatsächlich benutzt, andernfalls löscht das Amt die Marke. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass bei der Anmeldung keine konkrete Benutzungsabsicht bestand, kann die gesamte Marke gelöscht werden.

Den vollständigen rtikel finden Sie hier: http://blog.f-200.com/2011/03/apple-plant-icar-fahrzeuge-fuer-die-app-entwickelt-werden-koennen/

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