Archiv für August 2011
Die Apple Incorporated hat sich durchgesetzt: Das Landgericht Düsseldorf untersagt der Samsung Electronics GmbH den Vertrieb des Samsung Galaxy Tab 10.1. Speziell geht es um das GT-P7500 Galaxy Tab 10.1.
Im Rechtsstreit Apple gegen Samsung, ging es um das Design des iPhone sowie des iPad. Die Galaxy-Produkte von Samsung würden den Apple-Produkten ähnlich aussehen, bemängelte Apple und reichte damit auf internationaler Ebene eine Beschwerde gegen Samsung ein.
Die von Apple eingereichte Einstweilige Verfügung gegen Samsung gilt in der Europäischen Union. Lediglich in den Niederlanden darf Samsung das GT-P7500 Galaxy Tab 10.1 vermarkten.
Zudem hat Apple ein Ordnungsgeld von 250.000€ oder 2 Jahre Ordnungshaft für den Verantwortlichen betragt, sollte sich Samsung nicht an die Verfügung halten.
Tja, kaum ist das Galaxy Tab 10.1 da, muss es auch wieder gehen – so schnell geht‘s…
Quelle: http://bestboyz.de/rechtsstreit-apple-gewinnt-samsung-verliert-kein-galaxy-tab-fur-die-europaische-union/ und Handelsblatt FINANCIAL INFORMER
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Samsung wehrt sich gegen Apples Patentklau-Vorwürfe: Vor Gericht argumentiert das Unternehmen, das iPad-Design sei einem 40 Jahre alten Science-Fiction-Film entliehen und deshalb nicht zu schützen. Als Beweis legten die Anwälte eine Szene aus einem Filmklassiker vor.
Hamburg – Die Patentstreitigkeiten zwischen den großen Elektronik- und Software-Konzernen ermüden und verwirren auf Dauer selbst Branchenkenner. Doch mit dem jüngsten Beweisantrag gegen Apple dürfte sich Galaxy-Tab-Hersteller Samsung auch über Fachkreise hinaus Aufmerksamkeit sichern. Den Vorwurf Apples, der Samsung-Plattrechner Galaxy Tab 10.1 sei eine Kopie des iPads, konterten die Südkoreaner mit einem Plagiatsvorwurf gegen Apple. Sie werfen dem Unternehmen vor, es habe sein Erfolgsmodell beim Filmemacher Stanley Kubrick abgekupfert. Als Beweis legten sie am Montag bei einem kalifornischen Bezirksgericht eine Filmszene aus Stanley Kubricks Science-Fiction-Klassiker “2001: Odyssee im Weltraum” vor.
Das Motiv zeigt zwei Astronauten, die beim Essen einer Videokonferenz folgen, die über zwei flache, rechteckige, tastaturlose Computerbildschirme übertragen wird. Die Szene zeige, dass “das im Clip gezeigte Tablet eine rechteckige Form mit einem beherrschenden Bildschirm, schmale Kanten, eine überwiegend flache Vorderseite, eine flache Rückseite und eine dünne Form hat”, wie Foss Patents aus Samsungs Klageerwiderung zitiert.
Würde das Gericht dieser Einschätzung folgen, wäre juristisch festgestellt, dass die Idee für einen flachen Tablet-Rechner um mehrere Jahrzehnte älter als jeder Patentantrag wäre. Unabhängig davon, ob Samsung mit dieser Argumentation letztendlich durchkommt oder nicht, sei es nicht nur für Cineasten bemerkenswert, dass diese Art des Beweises angeführt worden sei.
Am Dienstag legte Samsung noch nach und präsentierte zwei Motive aus der britischen Superhelden-Serie “The Tomorrow People” aus den siebziger Jahren. Auch hier werden flache Tablets gezeigt, die gewissermaßen den damaligen Stand der Technikgläubigkeit wiedergeben, wenn auch nur auf einer fiktionalen Ebene. Jeder Star-Trek-Fan erinnert sich an die flachen Pads, mit denen die Crew der Enterprise dem Captain ständig Berichte vorlegt.
Ob die neu eingebrachten Beweise das Verfahren abkürzen, ist jedoch zweifelhaft. Inzwischen laufen in der Sache Apple gegen Samsung in neun Ländern vor zwölf Gerichten 19 Verfahren. Am Donnerstag geht die Auseinandersetzung vor dem Düsseldorfer Landgericht in die nächste Runde. Dann steht das von Apple ursprünglich EU-weit betriebene und dann auf Deutschland reduzierte Verkaufsverbot für Samsungs Galaxy Tab zur mündlichen Verhandlung an.
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/0,1518,782056,00.html
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Ein Firmenlogo ist das Aushängeschild eines jeden Unternehmens – und ganz besonders von Start-ups. Nicht immer gelingt zur Firmengründung aber der perfekte Wurf in Sachen Firmenlogo. Nicht immer treffen Jungfirmen zum Start der richtigen Ton. Und selbst gute Logos von umtriebigen Unternehmen, bekannten Firmen und aufstrebenden Start-ups brauchen ab und an eine Auffrischung. deutsche-startups.de präsentiert im großen Special “Start-up-Logos im Wandel der Zeit” Firmenlogos von Start-ups, die im Laufe der vergangenen Wochen, Monaten und Jahre eine Auffrischung erhalten haben.



Weitere Logos im Wandel im großen Special Start-up-Logos im Wandel der Zeit
Start-ups, deren Logo sich im Laufe der vergangenen Wochen, Monate und Jahre ebenfalls verändert haben, dürfen sich gerne bei uns melden. Wir dokumentieren die Veränderungen dann in unserem großen Special über Start-up-Logos im Wandel der Zeit.
Quelle: http://www.deutsche-startups.de/2011/08/14/start-up-logos/
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Wir erinnern uns: Vor einiger Zeit wurde die MARKE „Quelle“ insolvent und abgewickelt. Die Rechte an der Marke hatte sich der Hamburger Versandhauskonzern OTTO gesichert
http://www.focus.de/finanzen/news/quelle-markenname-geht-an-konkurrent-otto_aid_451335.html . Nun ist es soweit: QUELLE ist wieder da ( www.quelle.de ). Auf der Startseite heisst es:
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Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin einer international registrierten Wort-/Bildmarke mit Schutzerstreckung auf Deutschland, die aus dem Wortbestandteil „Kappa“ und dem Bild zweier Rücken an Rücken sitzender unbekleideter Menschen, sog. Gemini-Logo, besteht. Die Beklagte ist Inhaberin einer jüngeren deutschen Wort-/Bildmarke, die sich aus dem Wortbestandteil „KAPPA“ und einem Bild zusammensetzt, das ein stilisiertes „K“ darstellt. Beide Marken genießen Schutz für Waren der Klasse 18.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Teillöschung der Eintragung ihrer deutschen Wort-/Bildmarke in Anspruch.
Das Landgericht München I hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten: Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken, da der Gesamteindruck der Marken maßgeblich sei. Die phonetische Übereinstimmung der Wortbestandteile „Kappa“ und „KAPPA“ reiche daher nicht aus, weil sich die mitprägenden Bildteile „Gemini-Logo“ und stilisiertes „K“ nahezu vollständig voneinander unterscheiden.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hätte bei der Frage, ob Zeichenähnlichkeit vorliegt, auch auf den Wortbestandteil der beiden Marken abstellen müssen. Zwar komme es grundsätzlich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen an. Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke könne aber nur dann abgestellt werden, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Dass der Wortbestandteil der beiden Marken im Vergleich zum Bildbestandteil in den Hintergrund trete, habe das Berufungsgericht aber vorliegend nicht festgestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht zudem regelmäßig die Ähnlichkeit in einem der drei Wahrnehmungsbereiche – (Schrift-)Bild, Klang oder Bedeutung – für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit aus.
Nach Ansicht des BGH war vorliegend aufgrund der Übereinstimmung in klanglicher Hinsicht im Wortbestandteil „Kappa“ bzw. „KAPPA“ eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Bei der phonetischen Übereinstimmung ist allein auf den Wortbestandteil abzustellen, da eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht bezüglich des Bildbestandteiles nicht in Frage kommt auch, wenn für den Bildbestandteil sich gemeinhin eine Bezeichnung durchgesetzt hat (hier Gemini-Logo).
Die Frage, ob nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass eine klangliche Ähnlichkeit durch visuelle Unterschiede neutralisiert werden kann, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren so vermarktet werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren gewöhnlich auch optisch wahrnehmen, lässt der BGH offen. Im Streitfall war nämlich weder vom Berufungsgericht noch von den Parteien vorgetragen worden, dass die mit dem in Rede stehenden Zeichen der Klägerin versehenen Waren der Klasse 18 in der Regel nur auf Sicht gekauft werden. Solange die mit den Zeichen versehenen Waren nicht auf Sicht, sondern auf Nachfrage gekauft werden, kommt eine Neutralisierung der klanglichen Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede, so der BGH, nicht in Betracht, da eine optische Wahrnehmung des Zeichens beim Erwerb dann nicht gegeben sei.
Ausblick
Für die Bejahung einer Zeichenähnlichkeit zweier gegenüberstehender Marken reicht es regelmäßig aus, wenn die Zeichen in einer der drei Wahrnehmungsbereiche – (Schrift-)Bild, Klang oder Bedeutung – ähnlich sind.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Wortbestandteile der Marken ähnlich oder identisch sind, da insofern zumindest eine klangliche Ähnlichkeit gegeben ist. Diese wird meist auch nicht durch unterschiedliche Bildbestandteile berührt, da der Verkehr sich bei der Benennung einer Marke regelmäßig am Wortbestandteil einer Marke bedient.
Nach den vorgenannten Feststellungen des BGH soll die Neutralisierung einer klanglichen Ähnlichkeit zweier Wort-/Bildmarken durch visuelle Unterschiede aber möglich sein, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht und nicht auf Nachfrage gekauft werden.
Künftig wird vor dem Hintergrund dieser Entscheidung daher bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke eingehender zu prüfen sein, ob diese hinsichtlich des Wortbestandteils mit einer älteren Marke ähnlich oder identisch ist und wie sich die Verkaufssituation der sich gegenüberstehenden Waren gestaltet.
Urteil vom 20. Januar 2011 – Az. I ZR 31/09 – Kappa
Erscheinungsdatum: 04.08.2011
Entnommen mit Zustimmung von RA Dr. Jung aus: http://www.cbh.de//portal/de/news/gewerblicher-rechtsschutz/bgh-zum-markenrecht-Aehnlicher-klang-aber-anderes-aussehen/2564,15325.html
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Die International Trade Commission (ITC) ist zu einem vorläufigen Ergebnis gekommen : HTC verletzt zwei Apple-Patente. Begonnen wurde der Rechtsstreit um diese Frage im März 2010, nun wurde ein erstes Urteil gefällt.
Usprünglich ging es um zehn von HTC angeblich verletzte Patente, die in Apples Klage aufgeführt wurden, der zuständige Verwaltungsrichter der ITC könnte bei zwei dieser Patente eine Verletzung feststellen.
HTC hat angekündigt, gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen. “HTC wird diese zwei verbleibenden Patente in einer Berufung vor der ITC-Kommission verteidigen, die dann ein endgültiges Urteil fällen,” so Grace Lei, Leiter der HTC-Rechtsabteilung. Sollte diese Berufung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, müssen sich beide Unternehmen untereinander einigen. Wie genau diese Einigung aussehen kann, ist offen. Konkret geht es um die Patente Nummer 5,946,647 und 6,343,263.
Im ersten geht es um “system and method causes a computer to detect and perform actions on structures identified in computer data”, im zweiten um ein “data transmission system having a real-time data engine for processing isochronous streams of data includes an interface device that provides a physical and logical connection of a computer to any one or more of a variety of different types of data networks.”
Problematisch ist vor allem Patent Nummer 1, da es sich direkt auf das Android-Betriebssystem bezieht und damit auch für andere Hersteller von Android-Geräten gefährlich werden könnte – Motorola wurde vor kurzem exakt deshalb ebenfalls von Apple angemahnt.
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